Wortwurzel zerlegt den Wortkorpus von "ERBPACHT" in einzelne Bestandteile und durchsucht das Referenz-Wörterbuch nach Übereinstimmungen. Über einen mathematischen Wortextraktions-Algorithmus versucht Wortwurzel, Aufschluss zur semantischen Herkunft, Definition und Wortbedeutung von ERBPACHT abzuleiten.
Spiel | Buchstaben | Punkte |
---|---|---|
Scrabble® | E1 - R1 - B3 - P4 - A1 - C4 - H2 - T1 | 17 |
Wortwurzel liefert mit Hilfe eines semantischen Wortanalyse-Algorithmus gute Anhaltspunkte zu Wortbedeutung, Worttrennung und Wortform, um die Gültigkeit eines Wortes für das Scrabble-Spiel zu bestimmen! zugelassene Turnier Scrabble-Wörterbücher sind:
Das Online-Scrabble-Wörterbuch von wortwurzel.de ist die schnelle und einfache Art der Scrabble-Wortprüfung, da es Dir auch Informationen rund um die Wortbedeutung von ERBPACHT liefert! Um Streitereien und Debatten beim Spiel zu vermeiden, sollten sich alle Spieler auf das Wörterbuch einigen, das sie verwenden werden. Sollte ein Mitspieler das gelegte Scrabble® Wort z.B. ERBPACHT zu Unrecht beanstandet, werden dem Spieler, der den Protest vortrug, zehn Punkte abgezogen. Das Wort verbleibt auf dem Spielfeld, dem Spieler, der das Wort platziert hat, werden die Punkte für das Wort gutgeschrieben. Aus den Buchstaben von E|R|B|P|A|C|H|T ergeben sich weitere Möglichkeiten Buchstabensteine zu legen. Hier findest Du die besten Scrabble Lösungen:
erbliches Recht, ein Grundstück wirtschaftlich zu nutzen
Erbbaurecht
nach dem Tod eines anderen dessen Vermögen zu Eigentum erhalten
umgangssprachlich etwas (Gebrauchtes) von jemandem geschenkt bekommen
eine Veranlagung, Begabung oder Ähnliches von den Vorfahren mitbekommen
das vertraglich vereinbarte Überlassen einer Sache zur Nutzung und zum Gebrauch gegen Geld
transitiv eine Sache und deren Erträge (meist langfristig) gegen Bezahlung zur Nutzung überlassen bekommen
Besitz eines Verstorbenen, der an eine lebende Person übertragen werden kann
Nachwirkungen einer Epoche
übertragenen vom Abgelösten hinterlassene Situation, mit der sich ein Nachfolger befassen muss
Person, der die Güter von Verstorbenen zufallen